STUTTGARTER LEICHTATHLETIK-CLUB e.V. GESCHÄFTSORDNUNG beschlossen von der SLC-Mitgliederversammlung am 30.04.2004. Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen und legt die Aufgaben des Vorstandes fest.Teil I – Mitgliederversammlung § 1 Allgemeine Bestimmungen Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Präsident oder Tagungsleiter hat das Recht, jederzeit die Öffentlichkeit auszuschließen.§ 2 Leitung Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter eröffnet und geleitet.§ 3 Tagesordnung
§ 4 Berichterstattung Es folgen die Berichte der Mitglieder des Vorstandes sowie der Bericht der Finanzprüfer. Nach der Berichterstattung erfolgt die Aussprache.§ 4 Entlastung des Vorstande
§ 6 Neuwahl des Vorstandes
Teil II – Vorstandssitzungen § 1 Einberufung
§ 2 Leitung Die Sitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.§ 3 Beschlussfähigkeit Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.§ 4 Beschlüsse Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.§ 5 Niederschrift
Teil III – Aufgaben des Vorstandes § 1 Präsident
§ 2 Stellvertretender Präsident Der stellvertretende Präsident unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung.§ 3 Finanzreferent
§ 4 Sport- und Lehrreferent
§ 5 Geschäftsführer Der Geschäftsführer leitet die Vereinsgeschäftsstelle. |
STUTTGARTER LEICHTATHLETIK-CLUB e.V. S A T Z U N G § 1 N a m e Der Verein führt die BezeichnungStuttgarter Leichtathletik-Club e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Die Farben des Vereins sind schwarz/gelb.§ 2 Z w e c k Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit insbesondere für junge Menschen ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. Die Aufgabe des Vereins ist es, den Mitgliedern die Möglichkeit zur Ausübung der Leichtathletikdisziplinen zu geben. Diese Sportart ist die einzige, die leistungsmäßig betrieben wird. Eine Änderung ist nur durch die Hauptversammlung möglich bei einer 2/3-Mehrheit. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 3 G e s c h ä f t s j a h r Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 4 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt.§ 5 M i t g l i e d s c h a f t
§ 6 M i t g l i e d s b e i t r ä g e Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt. (Beschluss durch einfache Mehrheit).
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 O r g a n e Die Organe des Vereins sind:
§ 8 M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.§ 9 H a u p t v e r s a m m l u n g
§ 10 Der V o r s t a n d
§ 11 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und dessen Stellvertreter. Der Präsident und sein Stellvertreter haben Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Einzelbefugnis nur möglich ist, wenn der Präsident oder dessen Stellvertreter verhindert ist. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des Vereinsvorstandes zu treffen.§ 12 O r d n u n g e n Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.§ 13 O r d n u n g s m a ß n a h m e n Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Ordnungsgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, erteilen. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.§ 13 F i n a n z p r ü f e r
§ 14 A u f l ö s u n g des V e r e i n s Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.§ 15 I n k r a f t t r e t e n Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.05.2009 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |
[ Kreis Stuttgart ] [ WLV ] [ DLV ] [ WMA ] [ Ergebnislisten WLV ] [ Ergebnislisten WLV neu ]