Stuttgarter Leichtathletik Club e.V.

Geschäftsordnung & Satzung

STUTTGARTER LEICHTATHLETIK-CLUB e.V.

GESCHÄFTSORDNUNG

beschlossen von der SLC-Mitgliederversammlung am 30.04.2004. Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen und legt die Aufgaben des Vorstandes fest.
 

Teil I – Mitgliederversammlung

§ 1   Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Präsident oder Tagungsleiter hat das Recht, jederzeit die Öffentlichkeit auszuschließen.
 

§ 2   Leitung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter eröffnet und geleitet.
 

§ 3   Tagesordnung

  1. Der Versammlungsleiter stellt zunächst die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit fest.
  2. Er gibt die mit der Einberufung angekündigte Tagesordnung bekannt. Falls Änderungen gefordert werden, ist darüber abzustimmen.

 

§ 4   Berichterstattung

Es folgen die Berichte der Mitglieder des Vorstandes sowie der Bericht der Finanzprüfer. Nach der Berichterstattung erfolgt die Aussprache.
 

§ 4   Entlastung des Vorstande

  1. Zur Entlastung übergibt der Versammlungsleiter die Leitung der Mitgliederversammlung an ein nicht dem Vorstand angehörendes Vereinsmitglied.
  2. Der neue Versammlungsleiter führt die Entlastung des Vorstandes durch. Die Entlastung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei der bisherige Vorstand nicht stimmberechtigt ist.

 

§ 6   Neuwahl des Vorstandes

  1. Die Wahl des neuen Präsidenten wird von dem Versammlungsleiter vorgenommen, der auch die Entlastung des Vorstandes durchgeführt hat. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird anschließend vom neuen Präsidenten durchgeführt.
  2. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt übernehmen.
  3. Die Wahl erfolgt in nicht geheimer Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben oder Aufstehen.
  4. Mit Zustimmung der Versammlung ist auch wählbar wer nicht anwesend ist, wenn vorher eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes vorgelegt worden ist. In Ausnahmefällen kann auf Beschluss der Versammlung von der Vorlage dieser Erklärung abgesehen werden.
  5. Nach erfolgter Wahl übernimmt der neue Präsident oder sein Stellvertreter die Leitung der weiteren Versammlung.

 

Teil II – Vorstandssitzungen

§ 1   Einberufung

  1. Die Einberufung zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  2. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf.

 

§ 2   Leitung

Die Sitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
 

§ 3   Beschlussfähigkeit

Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 

§ 4   Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
 

§ 5   Niederschrift

  1. Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Verstöße führen zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
  2. Alle Vorstandsmitglieder erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
  3. Die Niederschrift gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang schriftlich von einem Sitzungsteilnehmer Einspruch erhoben worden ist.
  4. Der Einspruch wird in der nächsten Vorstandssitzung verhandelt.

 

Teil III – Aufgaben des Vorstandes

§ 1   Präsident

  1. Der Präsident repräsentiert den Verein gegenüber seinen Mitgliedern nach außen.
  2. Er leitet die Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

 

§ 2   Stellvertretender Präsident

Der stellvertretende Präsident unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung.
 

§ 3   Finanzreferent

  1. Der Finanzreferent ist zuständig für das Kassen- und Rechnungswesen.
  2. Nach Aufstellung der Haushaltsrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr hat er den Finanzprüfern sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können.

 

§ 4   Sport- und Lehrreferent

  1. Der Sport- und Lehrreferent koordiniert das Training des Vereins und die Wettkampfteilnahme seiner Mitglieder.
  2. Er plant und koordiniert die Trainer- und Übungsleiteraus- und Fortbildung.

 

§ 5   Geschäftsführer

Der Geschäftsführer leitet die Vereinsgeschäftsstelle.
 

 

STUTTGARTER LEICHTATHLETIK-CLUB e.V.

S A T Z U N G

§ 1   N a m e

Der Verein führt die Bezeichnung

Stuttgarter Leichtathletik-Club e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Die Farben des Vereins sind schwarz/gelb.
 

§ 2   Z w e c k

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit insbesondere für junge Menschen ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. Die Aufgabe des Vereins ist es, den Mitgliedern die Möglichkeit zur Ausübung der Leichtathletikdisziplinen zu geben. Diese Sportart ist die einzige, die leistungsmäßig betrieben wird. Eine Änderung ist nur durch die Hauptversammlung möglich bei einer 2/3-Mehrheit. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3   G e s c h ä f t s j a h r

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 4

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt.
 

§ 5   M i t g l i e d s c h a f t

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Außerordentliches Mitglied des Vereins können jede juristische Person und nicht rechtsfähige Vereine werden.
  3. Mitglieder des Vereins im Alter von 16 – 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 16 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Schüler.
  4. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Anmeldung. Die Anmeldung eines Jugendlichen oder Schülers muss die Unterschrift eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten tragen.
  5. Der Vorstand hat die Möglichkeit, den Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht notwendig.
  6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
  7. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch freiwilligen Austritt, der nur auf Jahresende erfolgen kann und durch eine schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle bis 01. Oktober gemeldet werden muss.
    2. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
      1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags mindestens 12 Monate im Rückstand ist,
      2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
      3. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
      4. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Für Jugendliche und Schüler gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
    3. beim Tod des Mitgliedes.

 

§ 6   M i t g l i e d s b e i t r ä g e

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt. (Beschluss durch einfache Mehrheit).
  1. Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Schüler wird durch den Vorstand geregelt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Jahresbeginn im voraus an den Verein zu bezahlen.
  4. Die an den Verband zu zahlenden Beiträge für Versicherung sind im Vereinsbeitrag enthalten.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

§ 7   O r g a n e

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  2. der Vorstand.

 

§ 8   M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
 

§ 9   H a u p t v e r s a m m l u n g

  1. die ordentliche Hauptversammlung:
    1. Spätestens im zweiten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor durch ein Schreiben an alle Clubmitglieder. Zusätzlich kann auch die Benachrichtigung in den Vereinsnachrichten, in der Tagespresse oder in sonstiger, jedem Mitglied zugänglicher Weise, erfolgen.
    2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
      1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Präsidenten und den Finanzreferenten,
      2. den Bericht der Finanzprüfer,
      3. Entlastung des Vorstands und der Finanzprüfer,
      4. Neuwahlen
      5. Beschlussfassung über Anträge
    3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Präsidenten oder der Geschäftsstelle eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
    4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche ein Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
    5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Geschäftsführer und vom Präsidenten und dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
    6. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung maßgebend.
  2. Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt:
    1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
    2. wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie zu A).

 

§ 10   Der V o r s t a n d

  1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
    1. dem Präsidenten
    2. dem Stellvertreter
    3. dem Sport- und Lehrreferenten
    4. dem Geschäftsführer
    5. dem Finanzreferenten
    6. dem Jugendreferenten
    7. Es können weitere Beisitzer zum Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt werden, unter anderem für:
      1. Öffentlichkeitsarbeit
      2. Internetauftritt
      3. Vereinsveranstaltungen
      4. Seniorensport
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Arbeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich.
  3. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Präsidenten oder dessen Stellvertreter ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl durchzuführen.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

§ 11

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und dessen Stellvertreter. Der Präsident und sein Stellvertreter haben Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Einzelbefugnis nur möglich ist, wenn der Präsident oder dessen Stellvertreter verhindert ist. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des Vereinsvorstandes zu treffen.
 

§ 12   O r d n u n g e n

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.
 

§ 13   O r d n u n g s m a ß n a h m e n

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Ordnungsgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, erteilen. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
 

§ 13   F i n a n z p r ü f e r

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Finanzprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Die Finanzprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte beantragen die Finanzprüfer die Entlastung des Finanzreferenten.

 

§ 14   A u f l ö s u n g des V e r e i n s

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
 

§ 15   I n k r a f t t r e t e n

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.05.2009 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.